3. Mose 25:29
Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, kann er es innerhalb eines ganzen Jahres nach seinem Verkauf einlösen; innerhalb eines vollen Jahres kann er es einlösen.
Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, kann er es innerhalb eines ganzen Jahres nach seinem Verkauf einlösen; innerhalb eines vollen Jahres kann er es einlösen.
If a man sells a house in a walled city, he retains the right of redemption for a full year after its sale; his right of redemption shall last a year.
And if a man sell a dwelling house in a wald city, then he may redeem it within a who year after it is sold; within a full year may he redeem it.
And if a man sells a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; within a full year may he redeem it.
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag.
Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.
Yf a man sell a dwellynge house in a walled cytie he maye bye it out agayne any tyme withi a hole yere after it is solde: and that shalbe the space in which he maye redeme it agayne.
He that selleth a dwellinge house within the walles of the cite, hath an whole yeare respyte to lowse it out agayne: that shall be the tyme, wherin he maye redeme it.
Likewise if a man sell a dwelling house in a walled citie, he may bye it out againe within a whole yeere after it is solde: within a yeere may he bye it out.
And yf a man sell a dwellyng house in a walled citie, he may bye it out agayne within a whole yere after it is solde: within a yere may he redeeme it.
And if a man sell a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; [within] a full year may he redeem it.
"'If a man sells a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it has been sold. For a full year he shall have the right of redemption.
`And when a man selleth a dwelling-house `in' a walled city, then hath his right of redemption been until the completion of a year from its selling; days -- is his right of redemption;
And if a man sell a dwelling-house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; for a full year shall he have the right of redemption.
And if a man sell a dwelling-house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; for a full year shall he have the right of redemption.
And if a man gives his house in a walled town for money, he has the right to get it back for the space of a full year after he has given it up.
"'If a man sells a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it has been sold. For a full year he shall have the right of redemption.
Release of Houses“‘If a man sells a residential house in a walled city, its right of redemption must extend until one full year from its sale; its right of redemption must extend to a full calendar year.
Insgelijks, wanneer iemand een woonhuis in een bemuurde stad zal verkocht hebben, zo zal zijn lossing zijn, totdat het jaar zijner verkoping volkomen zal zijn; in een vol jaar zal zijn lossing wezen.
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30Wird es innerhalb eines ganzen Jahres nicht eingelöst, bleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem, der es gekauft hat, für seine Generationen: Es geht nicht im Jubeljahr heraus.
31Aber die Häuser der Dörfer ohne Mauern um sie herum sollen wie die Felder des Landes gerechnet werden: Sie können eingelöst werden und im Jubeljahr herausgehen.
32Doch die Städte der Leviten und die Häuser in ihren Städten dürfen die Leviten jederzeit einlösen.
33Wenn jemand von den Leviten kauft, soll das verkaufte Haus und die Stadt seines Besitzes im Jubeljahr herausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Besitz unter den Kindern Israels.
34Das Land um ihre Städte aber darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr ewiger Besitz.
23Das Land soll nicht für immer verkauft werden; denn das Land gehört mir, denn ihr seid Fremde und Bewohner bei mir.
24In dem ganzen Land eures Besitzes sollt ihr eine Erlösung für das Land gewähren.
25Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkauft, soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26Hat der Mann niemanden, der für ihn einlöst, und kann er selbst einlösen?
27Dann soll er die Jahre seit dem Verkauf rechnen und den Überschuss dem geben, an den er es verkauft hat, und zu seinem Besitz zurückkehren.
28Kann er es jedoch nicht wiedererlangen, bleibt das Verkaufte bis zum Jubeljahr bei dem, der es gekauft hat, im Jubeljahr aber geht es heraus, und er kehrt zu seinem Besitz zurück.
47Wenn ein Fremder oder Gastreiser unter euch reich wird und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Gastreiser unter euch oder einem Stamm von dessen Familie verkauft,
48dann soll er, nachdem er sich verkauft hat, eingelöst werden können; einer seiner Brüder soll ihn einlösen.
49Oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen, oder irgendein näherer Verwandter seiner Familie soll ihn einlösen; oder wenn er es vermag, soll er sich selbst einlösen.
50Und er soll mit ihm rechnen, der ihn gekauft hat, vom Jahr seines Verkaufs bis zum Jahr des Jubeljahres, und der Preis seines Verkaufs soll nach der Anzahl der Jahre berechnet werden; nach der Zeit eines Tagelöhners soll er mit ihm sein.
51Sind noch viele Jahre übrig, soll er entsprechend mit dem Betrag seiner Erlösung aus dem Geld, mit dem er gekauft wurde, zurückzahlen.
52Bleiben nur wenige Jahre bis zum Jubeljahr, so soll er entsprechend entsprechend seiner Jahre den Betrag seiner Erlösung zurückzahlen.
53Wie ein jährlich gedungener Knecht soll er bei ihm sein, und er soll nicht hart über ihn herrschen vor deinen Augen.
54Wenn er nicht in diesen Jahren erlöst wird, so soll er im Jubeljahr hinausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
17Wenn er sein Feld vom Jahr des Jubeljahres an heiligt, soll es gemäß deiner Einschätzung bleiben.
18Heiligt er aber sein Feld nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm das Geld nach den verbleibenden Jahren bis zum Jubeljahr berechnen, und es wird von deiner Einschätzung abgezogen.
19Und wenn der es, der das Feld geheiligt hat, es irgendwie erlösen will, soll er ein Fünftel des Geldes deiner Einschätzung dazugeben, und es soll ihm sicher gehören.
20Wenn er aber das Feld nicht erlösen will oder wenn er das Feld an einen anderen Mann verkauft hat, kann es nicht mehr erlöst werden.
21Aber das Feld, wenn es im Jubeljahr freikommt, soll dem HERRN heilig sein, als ein dem HERRN geweihtes Feld; der Besitz davon soll dem Priester gehören.
22Wenn ein Mann dem HERRN ein Feld heiligt, das er gekauft hat, das nicht ein Feld seines Besitzes ist,
23soll der Priester ihm bis zum Jahr des Jubeljahres berechnen, was es wert ist, und er soll am selben Tag deine Einschätzung als heilig dem HERRN geben.
24Im Jahr des Jubeljahrs soll das Feld an den zurückfallen, von dem es gekauft wurde, an den, dem der Besitz des Landes gehörte.
13Wenn er es aber ganz und gar erlösen will, soll er ein Fünftel des Wertes zu deiner Einschätzung hinzufügen.
14Und wenn ein Mann sein Haus dem HERRN heiligen will, soll der Priester es schätzen, ob es gut oder schlecht ist; wie der Priester es schätzt, so soll es bleiben.
15Und wenn der es, der es geheiligt hat, sein Haus erlösen will, soll er das Fünftel des Geldes deiner Einschätzung dazugeben, und es soll ihm gehören.
13Im Jahr dieses Jubeljahres soll jeder zu seinem Besitz zurückkehren.
14Wenn du etwas an deinen Nächsten verkaufst oder von der Hand deines Nächsten kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen.
15Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahr sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16Je mehr Jahre, desto höher soll der Kaufpreis sein, je weniger Jahre, desto niedriger soll er sein; denn er verkauft dir die Anzahl der Ernten.
39Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht als Sklave arbeiten lassen:
40Sondern wie einen Tagelöhner und Beisassen soll er bei dir sein und bis zum Jubeljahr bei dir dienen:
41Dann soll er samt seinen Kindern von dir weggehen und zu seiner Familie und zu dem Besitz seiner Väter zurückkehren.
27Und wenn es ein unreines Tier ist, soll er es gemäß deiner Einschätzung erlösen und ein Fünftel hinzufügen; wenn es aber nicht erlöst wird, soll es gemäß deiner Einschätzung verkauft werden.
28Doch nichts von allem, was ein Mann dem HERRN weiht, sei es Mensch, Tier oder Feld seines Besitzes, soll verkauft oder erlöst werden: alles Geweihte ist dem HERRN hochheilig.
10Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und Freigabe ausrufen im ganzen Land für alle seine Bewohner: Es soll ein Jubeljahr für euch sein, und jeder von euch soll zu seinem Besitz und jeder zu seiner Familie zurückkehren.
31Wenn ein Mann irgendeinen Teil seines Zehnten erlösen will, soll er ein Fünftel davon hinzufügen.
13Denn der Verkäufer wird nicht zu dem Zurückkehren, was verkauft wurde, solange sie leben; denn die Vision betrifft ihre ganze Menge, sie wird nicht zurückkehren; keiner wird sich in seiner Sünde stärken können.
1Am Ende jedes siebten Jahres sollst du einen Schuldenerlass gewähren.
2Und dies ist der Ablauf des Erlasses: Jeder Gläubiger, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es erlassen; er soll es nicht von seinem Nächsten oder seinem Bruder einfordern, denn es heißt der Erlass des HERRN.
12Wenn dein Bruder, ein hebräischer Mann oder eine hebräische Frau, dir verkauft wird und dir sechs Jahre dient, dann sollst du ihn im siebten Jahr frei von dir gehen lassen.
28Denn er hätte in der Stadt seiner Zuflucht bleiben sollen, bis der Hohepriester stirbt; doch nach dem Tod des Hohepriesters darf der Totschläger in das Land seines Besitzes zurückkehren.
4Und ich dachte, ich sollte dich darauf hinweisen und sagen: Kaufe es vor den Einwohnern und vor den Ältesten meines Volkes. Wenn du es erlösen willst, dann erlöse es; aber wenn du es nicht erlösen willst, dann sage es mir, damit ich es weiß. Denn es gibt keinen außer dir, der es erlösen könnte, und ich bin nach dir. Und er sagte: "Ich will es erlösen."
15Denn so spricht der HERR der Heerscharen, der Gott Israels: Häuser, Felder und Weinberge werden wieder in diesem Land erworben werden.
2Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden.
32Ihr sollt auch kein Sühnegeld für jemanden annehmen, der in die Stadt seiner Zuflucht geflohen ist, dass er zurückkommt, um im Land zu wohnen, bis der Priester stirbt.