3. Mose 25:28
Kann er es jedoch nicht wiedererlangen, bleibt das Verkaufte bis zum Jubeljahr bei dem, der es gekauft hat, im Jubeljahr aber geht es heraus, und er kehrt zu seinem Besitz zurück.
Kann er es jedoch nicht wiedererlangen, bleibt das Verkaufte bis zum Jubeljahr bei dem, der es gekauft hat, im Jubeljahr aber geht es heraus, und er kehrt zu seinem Besitz zurück.
But if he cannot afford to repay, what he sold will remain with the buyer until the Year of Jubilee; in the Jubilee it will be released, and he will return to his property.
But if he be not ab to restore it to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubi: and in the jubi it shall go out, and he shall return unto his possession.
But if he is not able to restore it to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that bought it until the year of Jubilee: and in the Jubilee it shall go out, and he shall return to his possession.
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.
Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.
But and yf his hande ca not get sufficiet to restore it to him agayne, then that whiche is solde shall remayne in the hande of him that hath boughte it, vntyll the horneyere: and in the horne yere it shall come out, and he shall returne vnto his possession agayne.
But yf his hande can not get so moch, as to haue one parte agayne, the shal it yt he solde be styll in the hande of the byer vntyll ye yeare of Iubilye: In ye same shal it go out, and returne to his owner agayne.
But if he can not get sufficient to restore to him, then that which is solde, shall remaine in the hande of him that hath bought it, vntill the yere of the Iubile: and in the Iubile it shal come out, and he shall returne vnto his possession.
But and yf his hande can not get sufficient to restore to the other agayne, the that which is solde shal remayne in the hande of hym that hath bought it, vntyll the yere of Iubilee: and in the Iubilee it shall come out, and he shall returne vnto his possession agayne.
But if he be not able to restore [it] to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubile: and in the jubile it shall go out, and he shall return unto his possession.
But if he isn't able to get it back for himself, then what he has sold shall remain in the hand of him who has bought it until the Year of Jubilee: and in the Jubilee it shall be released, and he shall return to his propery.
`And if his hand hath not found sufficiency to give back to him, then hath his sold thing been in the hand of him who buyeth it till the year of jubilee; and it hath gone out in the jubilee, and he hath returned to his possession.
But if he be not able to get it back for himself, then that which he hath sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubilee: and in the jubilee it shall go out, and he shall return unto his possession.
But if he be not able to get it back for himself, then that which he hath sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubilee: and in the jubilee it shall go out, and he shall return unto his possession.
But if he is not able to get it back for himself, then it will be kept by him who gave a price for it, till the year of Jubilee; and in that year it will go back to its first owner and he will have his property again.
But if he isn't able to get it back for himself, then what he has sold shall remain in the hand of him who has bought it until the Year of Jubilee: and in the Jubilee it shall be released, and he shall return to his property.
If he has not prospered enough to refund a balance to him, then what he sold will belong to the one who bought it until the jubilee year, but it must revert in the jubilee and the original owner may return to his property.
Maar indien zijn hand niet gevonden heeft, wat genoeg is, om aan hem weder uit te keren, zo zal zijn verkochte goed zijn in de hand van deszelfs koper tot het jubeljaar toe; maar in het jubeljaar zal het uitgaan, en hij zal tot zijn bezitting wederkeren.
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23Das Land soll nicht für immer verkauft werden; denn das Land gehört mir, denn ihr seid Fremde und Bewohner bei mir.
24In dem ganzen Land eures Besitzes sollt ihr eine Erlösung für das Land gewähren.
25Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkauft, soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26Hat der Mann niemanden, der für ihn einlöst, und kann er selbst einlösen?
27Dann soll er die Jahre seit dem Verkauf rechnen und den Überschuss dem geben, an den er es verkauft hat, und zu seinem Besitz zurückkehren.
29Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, kann er es innerhalb eines ganzen Jahres nach seinem Verkauf einlösen; innerhalb eines vollen Jahres kann er es einlösen.
30Wird es innerhalb eines ganzen Jahres nicht eingelöst, bleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem, der es gekauft hat, für seine Generationen: Es geht nicht im Jubeljahr heraus.
31Aber die Häuser der Dörfer ohne Mauern um sie herum sollen wie die Felder des Landes gerechnet werden: Sie können eingelöst werden und im Jubeljahr herausgehen.
32Doch die Städte der Leviten und die Häuser in ihren Städten dürfen die Leviten jederzeit einlösen.
33Wenn jemand von den Leviten kauft, soll das verkaufte Haus und die Stadt seines Besitzes im Jubeljahr herausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Besitz unter den Kindern Israels.
34Das Land um ihre Städte aber darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr ewiger Besitz.
17Wenn er sein Feld vom Jahr des Jubeljahres an heiligt, soll es gemäß deiner Einschätzung bleiben.
18Heiligt er aber sein Feld nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm das Geld nach den verbleibenden Jahren bis zum Jubeljahr berechnen, und es wird von deiner Einschätzung abgezogen.
19Und wenn der es, der das Feld geheiligt hat, es irgendwie erlösen will, soll er ein Fünftel des Geldes deiner Einschätzung dazugeben, und es soll ihm sicher gehören.
20Wenn er aber das Feld nicht erlösen will oder wenn er das Feld an einen anderen Mann verkauft hat, kann es nicht mehr erlöst werden.
21Aber das Feld, wenn es im Jubeljahr freikommt, soll dem HERRN heilig sein, als ein dem HERRN geweihtes Feld; der Besitz davon soll dem Priester gehören.
22Wenn ein Mann dem HERRN ein Feld heiligt, das er gekauft hat, das nicht ein Feld seines Besitzes ist,
23soll der Priester ihm bis zum Jahr des Jubeljahres berechnen, was es wert ist, und er soll am selben Tag deine Einschätzung als heilig dem HERRN geben.
24Im Jahr des Jubeljahrs soll das Feld an den zurückfallen, von dem es gekauft wurde, an den, dem der Besitz des Landes gehörte.
47Wenn ein Fremder oder Gastreiser unter euch reich wird und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Gastreiser unter euch oder einem Stamm von dessen Familie verkauft,
48dann soll er, nachdem er sich verkauft hat, eingelöst werden können; einer seiner Brüder soll ihn einlösen.
49Oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen, oder irgendein näherer Verwandter seiner Familie soll ihn einlösen; oder wenn er es vermag, soll er sich selbst einlösen.
50Und er soll mit ihm rechnen, der ihn gekauft hat, vom Jahr seines Verkaufs bis zum Jahr des Jubeljahres, und der Preis seines Verkaufs soll nach der Anzahl der Jahre berechnet werden; nach der Zeit eines Tagelöhners soll er mit ihm sein.
51Sind noch viele Jahre übrig, soll er entsprechend mit dem Betrag seiner Erlösung aus dem Geld, mit dem er gekauft wurde, zurückzahlen.
52Bleiben nur wenige Jahre bis zum Jubeljahr, so soll er entsprechend entsprechend seiner Jahre den Betrag seiner Erlösung zurückzahlen.
53Wie ein jährlich gedungener Knecht soll er bei ihm sein, und er soll nicht hart über ihn herrschen vor deinen Augen.
54Wenn er nicht in diesen Jahren erlöst wird, so soll er im Jubeljahr hinausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
12Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch heilig sein: Ihr sollt von dem Feld essen, was es trägt.
13Im Jahr dieses Jubeljahres soll jeder zu seinem Besitz zurückkehren.
14Wenn du etwas an deinen Nächsten verkaufst oder von der Hand deines Nächsten kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen.
15Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahr sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16Je mehr Jahre, desto höher soll der Kaufpreis sein, je weniger Jahre, desto niedriger soll er sein; denn er verkauft dir die Anzahl der Ernten.
39Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht als Sklave arbeiten lassen:
40Sondern wie einen Tagelöhner und Beisassen soll er bei dir sein und bis zum Jubeljahr bei dir dienen:
41Dann soll er samt seinen Kindern von dir weggehen und zu seiner Familie und zu dem Besitz seiner Väter zurückkehren.
10Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und Freigabe ausrufen im ganzen Land für alle seine Bewohner: Es soll ein Jubeljahr für euch sein, und jeder von euch soll zu seinem Besitz und jeder zu seiner Familie zurückkehren.
15Und wenn der es, der es geheiligt hat, sein Haus erlösen will, soll er das Fünftel des Geldes deiner Einschätzung dazugeben, und es soll ihm gehören.
12Wenn es ihm jedoch gestohlen wird, soll er dem Eigentümer Wiedergutmachung leisten.
27Und wenn es ein unreines Tier ist, soll er es gemäß deiner Einschätzung erlösen und ein Fünftel hinzufügen; wenn es aber nicht erlöst wird, soll es gemäß deiner Einschätzung verkauft werden.
28Doch nichts von allem, was ein Mann dem HERRN weiht, sei es Mensch, Tier oder Feld seines Besitzes, soll verkauft oder erlöst werden: alles Geweihte ist dem HERRN hochheilig.
17Aber wenn er einem seiner Diener ein Geschenk aus seinem Erbe gibt, so soll es bis zum Jahr der Freiheit seinem Diener gehören; dann soll es dem Fürsten zurückkehren: doch sein Erbe soll für seine Söhne bleiben.
13Wenn er es aber ganz und gar erlösen will, soll er ein Fünftel des Wertes zu deiner Einschätzung hinzufügen.
13Denn der Verkäufer wird nicht zu dem Zurückkehren, was verkauft wurde, solange sie leben; denn die Vision betrifft ihre ganze Menge, sie wird nicht zurückkehren; keiner wird sich in seiner Sünde stärken können.
2Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden.
12Wenn dein Bruder, ein hebräischer Mann oder eine hebräische Frau, dir verkauft wird und dir sechs Jahre dient, dann sollst du ihn im siebten Jahr frei von dir gehen lassen.
4Dann soll es so sein, weil er gesündigt hat und schuldig ist, dass er das wiederherstellen soll, was er mit Gewalt genommen hat, oder das, was er betrügerisch erlangt hat, oder das, was ihm zur Verwahrung gegeben war, oder das Gefundene, das er gefunden hat,
2Und dies ist der Ablauf des Erlasses: Jeder Gläubiger, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es erlassen; er soll es nicht von seinem Nächsten oder seinem Bruder einfordern, denn es heißt der Erlass des HERRN.
15Wenn der Eigentümer dabei ist, soll er es nicht ersetzen; wenn es vermietet ist, ist es durch seinen Lohn gedeckt.
2Und wenn dein Bruder nicht in deiner Nähe ist oder du ihn nicht kennst, dann sollst du es in dein eigenes Haus bringen, und es soll bei dir bleiben, bis dein Bruder danach sucht, dann sollst du es ihm zurückgeben.
18Was er erarbeitet hat, muss er zurückgeben und nicht verschlingen; die Wiedergutmachung wird gemäß seinem Besitz sein, und er wird sich nicht daran erfreuen.